| Rechtspolitik nach dem 1. Mai |
| geschrieben am 3. Mai 2010 in der Kategorie Berlin, Deutschland, Rechtliches, Strafrecht, Verbrechen |
|
Falls noch irgendjemand gegen gut sichtbare Dienstnummern an Polizeiuniformen sein sollte, gibt der folgende Film eine eindringliche Argumentationshilfe: [youtube=http://www.youtube.com/watch?v=Hcr9evwlCGQ] Ein Schelm, wen es wundert, dass der tretende Beamte auch zwei Tage nach dem Ereignis immer noch nicht identifiziert worden ist… Nachtrag (mit Dank an den Kollegen RA Oliver Jauch): Der gefilmte Polizist hat sich heute nachmittag gestellt. [2 Kommentare] |
| Tempora mutantur |
| geschrieben am 28. April 2010 in der Kategorie Anwaltspraxis, Arbeitsrecht, Humor, Rechtliches, Standesrecht, Stil & Etikette, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Zivilrecht |
|
Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann. Kabinettsorder des Königs Wilhelm I. von Preußen vom 15. Dezember 1726 Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, daß Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen. Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht (§ 1 BRAO). Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozeß; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann. Bundesverfassungsgericht vom 18. Februar 1970, BVerfGE 28, 21 (31 f.) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht besteht. Jedenfalls ist ein Ausschluss des Rechtsanwaltes von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe unzulässig. [...] Auch bestehen regelmäßig keine Bedenken mit einem Rechtsanwalt zu verhandeln, der seine Robe vergessen hat und dieses genügend entschuldigt. Der äußere Ablauf der Verhandlung wird auch hierdurch nicht gestört, so dass es lediglich als Prinzipienfrage angesehen werden kann, wenn bei einem Rechtsanwalt ein Ausschluss erfolgt, der erklärt, dass er keine Robe zu tragen beabsichtigt. Tritt also in diesen Fällen keine Störung des äußeren Ablaufs der Verhandlung ein wird nicht ersichtlich, inwieweit durch das Nichttragen der Robe [...] die äußere Ordnung betroffen sein kann, die sitzungspolizeiliche Maßnahmen erfordert. Jedenfalls aber ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit nicht gewahrt, wenn vor den Arbeitsgerichten der Prozessbevollmächtigte einer Partei aus den genannten Gründen ausgeschlossen wird. Denn es handelt es sich immer gleichzeitig um einen Eingriff in die Rechte der vertretenen Partei, die nunmehr ohne Prozessbevollmächtigten dasteht. Hierdurch können erhebliche Nachteile eintreten, etwa dadurch, dass ein Versäumnisurteil ergehen kann, weiterer notwendiger Sachvortrag nicht erfolgt, zu stellende Anträge nicht gestellt werden usw. Ferner ist zu beachten, dass auch die gegnerische Partei ein Interesse daran hat, dass das Verfahren möglichst in einem Kammertermin zu Ende geführt und nicht eine weitere Vertagung auf einen späteren Zeitraum erfolgt, die erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher Art, nach sich ziehen kann. Angesichts des geschützten Rechtsgutes in Bezug auf die Pflicht zum Robentragen ist der durch den Vorsitzenden verursachte Eingriff in die Verhandlung durch diese sitzungspolizeiliche Maßnahme grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2008, Az. 16 Ta 333/08 [6 Kommentare] |
| Abgelaufene Fristen werden nicht verlängert |
| geschrieben am 21. April 2010 in der Kategorie Anwaltspraxis, Rechtliches, Zivilrecht |
|
Der Landrichter schreibt: “Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, in dem Rechtsstreit Hans Kelsen ./. Gustav Radbruch wird auf den Fristverlängerungsantrag vom 14.04.2010 darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung nicht möglich ist, weil eine bereits abgelaufene Frist, hier am 01.04.2010, nicht verlängert werden kann.” Gegen diese bestechende Logik kann ich nichts sagen. Zumal das Schreiben an den Prozessvertreter der Gegenpartei gerichtet ist. [2 Kommentare] |
| OLG Braunschweig: Ärzte sind Beauftragte der Krankenkassen |
| geschrieben am 13. April 2010 in der Kategorie Aktuelles, Medizinrecht, Pharma, Rechtliches, Strafrecht |
|
Über einen Beschluss des OLG Braunschweig in Strafsachen berichtet die Ärztezeitung (etwas aufgeregt und rechtlich nicht ganz zutreffend, aber immerhin – der gute Wille ist erkennbar). Was war geschehen? Die Staatsanwaltschaft hatte einen Arzt wegen Vorteilsannahme gemäß § 299 Abs. 2 StGB angeklagt, weil er sich von einem Apotheker den Umbau seiner Praxis in Höhe von 187.000 DM und später Mietkostenzuschüsse in Höhe von 2.000 € pro Monat zahlen lassen hat. Dem Arzt wird vorgeworfen, im Gegenzug den Apotheker u.a. bei der Verschreibung von Krebsarzneimitteln (sog. Zytostatika) bevorzugt zu haben. Die große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig wollte das Hauptverfahren aber nicht eröffnen, weil es den Arzt nicht als Beauftragten des Geschäftsbetriebs der Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB ansah. Dagegen beschwerte sich die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht. Das OLG Braunschweig teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht, sondern sieht Ärzte als Beauftragte der Krankenkassen an. Es begründet seine Ansicht wie folgt: Bei Verordnung einer Sachleistung gibt der Vertragsarzt mit Wirkung für und gegen die Krankenkasse die Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages über die verordneten Medikamente ab; man kann ihn durchaus als “Schlüsselfigur der Arzneimittelversorgung” bezeichnen. Der Apotheker, dem das Kaufvertragsangebot der Krankenkasse mit Vorlage der Kassenärztlichen Verordnung durch die Versicherten angetragen wird, nimmt dieses an, indem er dem Versicherten das verordnete Arzneimittel aushändigt. Es handelt sich um einen zwischen der Krankenkasse und dem Apotheker – unter Einschaltung des Vertragsarztes als Vertreter der Krankenkasse – geschlossenen Vertrage zugunsten der Versicherten. [...] Der Kassenvertragsarzt ist also aufgrund der ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe berechtigt und verpflichtet, für den Betrieb – hier die Krankenkassen – zu handeln. Durch die Art und Menge der von ihm verordneten Medikamente nimmt er damit erheblich auf die betrieblichen Entscheidungen Einfluss. Er ist verantwortlich und maßgebend dafür, ob zwischen der Krankenkasse und der Apotheke ein Vertrag über den Kauf von Medikamenten zustande kommt. Ob der Arzt im Braunschweiger Fall mit einer Verurteilung rechnen muss, ist noch unklar. Das OLG Braunschweig folgt zwar hinsichtlich der Auslegung des § 299 StGB einer anderen Rechtsansicht als das Landgericht, sieht für eine unlautere Bevorzugung des Apothekers (ein weiteres Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift, z.B. durch konkrete Anweisungen zum Erwerb des Arzneimittels an Patienten) jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht. Immerhin stellt das OLG klar: Alleine der Vorteil, der durch die Nähe einer Arztpraxis zu einer Apotheke entsteht, stellt für sich genommen keine Unrechtsvereinbarung dar. Durch den Beschluss gestärkt, kann die Staatsanwaltschaft aber nun in ähnlich gelagerten Fällen ermitteln und Anklage erheben. Sollte sich diese bisher überwiegend abgelehnte Ansicht (vgl. dazu beispielsweise die Aufsätze von Geis und Klötzer) durchsetzen, drohen Ärzten, Apothekern und auch den Mitarbeitern von Pharmaherstellern zukünftig erhebliche strafrechtliche Risiken. (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar 2010, Geschäftsnr. Ws 17/10) [1 Kommentar] |
| Mal wieder eine neue Anwaltsserie |
| geschrieben am 8. April 2010 in der Kategorie Aktuelles, Anwaltspraxis, Humor, Medien, Rechtliches |
|
“Danni Lowinski” heißt die neue Anwaltsserie von SAT.1, die ab kommenden Montag laufen wird und die der Sender folgendermaßen bewirbt: Annette Frier meistert als “Danni Lowinski” in der Serie nicht nur ihr eigenes Schicksal, sondern löst auch ungewöhnliche Probleme ihrer Klienten: “Danni gibt oft vor, die Superheldin zu sein, die sie nicht ist. Ihr gesellschaftliches Ziel heißt: Raus aus der Misere! Deswegen muss sie so tun als ob sie ein super Jura-Studium hingelegt hat, als ob sie beruflich extrem versiert ist. Aber vielleicht kennen wir das alle. Wie oft steht man irgendwo und sagt zu sich selbst: Ich habe keine Ahnung, wovon hier geredet wird, aber ich muss da durch! Und so geht es halt auch Danni … Unsere Figuren sind authentisch angelegt und zeigen das Leben mit all seinen Facetten. Sie haben keine Luxusprobleme, sie alle brauchen: Anerkennung und Geld.” Falls Sie Mandant(in) sein sollten: Bitte gehen Sie zu einem Anwalt, der weiß, wovon gerade geredet wird. Denn ein bloßes “ich muss da durch” wird die Sache zumeist nicht weit bringen! [4 Kommentare] |
| Dem Anwalt hinter die Ohren geschrieben |
| geschrieben am 31. März 2010 in der Kategorie Aktuelles, Anwaltspraxis, Deutschland, Humor, Rechtliches, Verfassungs- und Verwaltungsrecht |
|
Das Bundesverfassungsgericht berichtet in der heutigen Pressemitteilung über zwei Fälle von Missbrauchsgebühren und schreibt einem Anwalt das Folgende hinter die Ohren: “Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist aber zu verlangen, dass sein Sachvortrag vollständig ist und er die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt.” Kurze Ergänzung: Ähnliche Erwägungen muss der Anwalt auch und gerade in dem Fall anstellen, in dem der Mandant am Freitagnachmittag, an dem die Frist abläuft, in die Kanzlei kommt und den Anwalt mit einer “Verfassungsklage, notfalls beim EuGH” beauftragen will. Einen schönen Aufsatz gibt es dazu von Christian Kirchberg: “Verfassungsbeschwerde aus anwaltlicher Sicht – ein Werkstattbericht in 3 Teilen”, beginnend in JR 2007, S. 753. [Keine Kommentare] |
| Warum ich Terminsvertretungen mag |
| geschrieben am 19. Februar 2010 in der Kategorie Anwaltspraxis, Rechtliches |
|
Sie gehören zum Geschäft. Auf Anwaltstreffen und -mailinglisten wird immer wieder einmal über sie diskutiert. Die Mandanten sind solange nicht an ihnen interessiert, bis sie selbst einmal betroffen sind – und oft nicht einmal dann. Die Rede ist von Terminsvertretungen. Terminsvertretung bedeutet kurz gesagt, dass man bei Terminen vor einem weit von der Kanzlei entfernten Gericht einen Vertreter vor Ort schickt, weil die Sache nicht schwierig ist, Fahrtkosten nicht erstattungsfähig sind (und daher auch im Fall des Obsiegens vom eigenen Mandanten bezahlt werden müßten) und man nicht viele Stunden oder sogar einen ganzen Arbeitstag für eine Reise quer durch Deutschland verschwenden will. Für eine Sache, die in zehn Minuten verhandelt ist, fährt ein Anwalt in den seltensten Fällen von Hamburg-Altona zum Amtsgericht Traunstein oder aus Görlitz zum Landgericht Münster. Zumeist sind die Streitwerte auch nur niedrig bis moderat. Manche Kollegen mögen keine Terminsvertretungen und nehmen sie nicht bzw. nur von persönlich gut bekannten Kollegen an. Andere vergeben nur ungern Terminsvertretungen, weil es zwar praktisch ist, nicht selbst durch die Republik reisen zu müssen, aber immer eine gewisse Unsicherheit besteht, ob der Kollege Terminsvertreter die Akte auch ordentlich liest, zielführend verhandelt und sich nicht schlecht vergleicht. Außerdem muß man dem Terminsvertreter einen Teil seiner Gebühren abgeben. Meine Ansicht dazu: Ich mag Terminsvertretungen. Wenn man selbst Terminsvertreter ist, vertritt man zum Teil Mandanten aus ganz anderen Branchen als denen, die man sonst berät. Das ist fachlich interessant und auch deshalb, weil die meisten Fälle einen direkten Bezug zu der Region haben, in der man selbst praktiziert. Was muß der Terminsvertreter tun? Er bekommt eine vorbereitete Akte, liest sie gut durch und spricht mit dem Kollegen, der den Fall bearbeitet hat. Solchermaßen gut vorbereitet geht es dann in die Verhandlung. Wer keine Zeit oder keine Lust hat, sich vorzubereiten, sollte meiner Meinung nach von Terminsvertretungen lieber die Finger lassen. Nach der Terminsvertretung schreibt man einen Terminsbericht und eine Rechnung. Kürzlich ist es mir sogar passiert, dass der Mandant unbedingt persönlich erscheinen wollte, obwohl er nicht persönlich geladen war. Auch das sind interessante Begegnungen. Wenn man selbst Terminsvertretungen vergibt, erspart man sich lange Anfahrtswege und die damit verbundenen Kosten. Außerdem lernt man durch den Kontakt zugleich Kollegen aus anderen Gerichtsbezirken kennen und erweitert auf diese Weise sein Netzwerk. Die Gebührenteilung tut daher überhaupt nicht weh. Insofern halte ich Terminsvertretungen für eine gute Sache. Es gibt aber natürlich auch Ausnahmen. In großen Verfahren mit hohen Streitwerten und mehreren Verhandlungsterminen sowie in Fällen, in denen die Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Anwalt eine besondere Rolle spielt, sind Terminsvertretungen nicht das Mittel der Wahl. Aber das ändert nichts daran, dass sie grundsätzlich eine Win-win-Situation für die beteiligten Anwälte und zumeist auch für die vertretene Partei darstellen. [4 Kommentare] |
| Hinweis an das Gericht |
| geschrieben am 18. Februar 2010 in der Kategorie Rechtliches, Stil & Etikette, Zivilrecht |
|
Auf Seite 1 der Klageerwiderung schreibt der (anwaltlich nicht vertretene) Beklagte: “Wir möchten in diesem Zusammenhang das Gericht darum bitten, den Kläger ausdrücklich und ausführlich über die möglichen Folgen eines Prozessbetruges aufzuklären.” Nicht unbedingt ein gelungener Start. Immerhin schweigt das Gericht dazu höflich. [Keine Kommentare] |
| Neue Rechtsprechung zur Promotion |
| geschrieben am 8. Februar 2010 in der Kategorie Aktuelles, Deutschland, Rechtliches, Thesis, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Wissenschaft, Zivilrecht |
|
1. Gewerbliche Promotionsberatung kann zum Ausschluss vom Promotionsverfahren führen Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 2 KN 906/06) verkündet, dass die Inanspruchnahme einer gewerblichen Promotionsberatung von der Promotionsordnung ausgeschlossen werden darf. Die “Beratung” bestand darin, dass für eine Zahlung von ca. 20.000 € der Kontakt zu einem Doktorvater vermittelt wurde, der mittlerweile nicht mehr an der Universität tätig ist. Interessanterweise hat das Gericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Zahlung einer so hohen Geldsumme im Verhältnis zur Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehe und sich die Kläger daher einem “Verdacht der wissenschaftlichen Unredlichkeit” aussetzten. Dies hätten die Kläger auch schon zu Beginn ihrer Promotion gewusst, da Promotionsberatung stets in einer rechtlichen Grauzone agiere. Wie das Gericht einen Fall entscheiden würde, in dem die Promotionsberatung in tatsächlicher Beratung (z.B. in der Themenfindung, während des Schreibprozesses etc.) zu realistischen Preisen (z.B. Stundenhonorare) stattfindet, kann nur gemutmaßt werden. Allen Promovierenden kann allerdings nur geraten werden, vor der Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsberatung einen Blick in die jeweilige Promotionsordnung zu werfen und ggf. das Gespräch mit dem Betreuer der Arbeit bzw. der Fakultät zu suchen. Link zur Entscheidung: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020060009062%20KN 2. Führen ausländischer Hochschulgrade Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil (Az. 12 O 284/06) entschieden, dass der slowakische Titel “doktor práv” (Abkürzung “JUDr.”), der an der Comenius-Universität Bratislava erworben wird, nicht dem in Deutschland üblichen Dr.-Titel entspricht. Deshalb darf der in Bratislava erworbene Titel nur in der Originialform “JUDr.” und nicht als “Dr.” geführt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung drohen im vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall Ordnungsgelder bis zu 250.000 € bzw. sechs Monate Ordnungshaft, weil der Dr.-Titel im geschäftlichen Verkehr geführt wurde. Ebenso hat das Landgericht Halle in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 4 O 1313/09) entschieden. Link zum Urteil: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2009/12_O_284_06urteil20090218.html |
| Anwälte, die kein Deutsch sprechen (wollen) |
| geschrieben am 3. Februar 2010 in der Kategorie Anwaltspraxis, Deutschland, Rechtliches, Vertragsrecht, Wirtschaft, Zivilrecht |
|
Vor wenigen Tagen habe ich eine Geschichte erlebt, die zeigt, dass Anwälte nicht immer nur über schwierige rechtliche Fragen nachdenken, sondern oft auch ganz praktisch vermitteln müssen. Dies gilt auch und gerade im Wirtschaftsrecht. Das deutsche Unternehmen A wird von mir vertreten. Unternehmen B hat seinen Sitz im deutschsprachigen Teil eines Landes, mit dem es gerade heftige Auseinandersetzungen um entwendete Daten von Steuerflüchtlingen gibt. Unternehmen A und B sind nicht etwa Gegner vor Gericht, sondern möchten Vertragspartner werden. Zu diesem Zweck wird zwischen den verschiedensten Abteilungen der beiden Unternehmen über Wochen hin- und hertelefoniert und -gemailt. Schließlich werden sich die Mitarbeiter in den jeweiligen Fachabteilungen nicht nur über die Produkte und ihre Spezifikationen, sondern auch über Grundlagen wie Bestellmengen, Lieferzeit, Transportversicherung usw. einig. Nun werde ich beauftragt, und ein längerer englischsprachiger Vertrag entsteht. So weit, so gut. Aber nun kommen die Geschäftsleitungen und mit ihnen die Rechtsabteilung des Unternehmens B ins Spiel. Denn ohne rechtliche Überprüfung unterschreibt man auch nahe des Röstigrabens nichts. Natürlich findet die Rechtsabteilung Haare in der Suppe (sonst hätte ich mein Geschäft auch schlecht betrieben), und man will verhandeln. Also einigt man sich auf einen Termin für eine Telefonkonferenz. Einen Tag vor dem Telefontermin ruft mich die Assistenz der Geschäftsleitung meiner Mandantin in der Kanzlei an und ist ganz aufgeregt: An der Telco nimmt auch der Justitiar des Unternehmens B teil. Er will nicht nur den gesamten Produkthaftungsteil des Vertrages neu verhandeln, sondern weigert sich auch, dies in deutscher Sprache zu tun. Es gehe schließlich um einen internationalen Vertrag, der in englischer Sprache abgefasst sei, und da könne man nicht deutsch reden. Wohlgemerkt: alle Beteiligten sind deutsche Muttersprachler. Der Geschäftsführer meiner Mandantin ist sauer, weil Vertragsverhandlungen auf Englisch erfahrungsgemäß länger dauern. Für seinen Verkauf ist die fremde Sprache kein Problem, aber in anderen Abteilungen, die notwendigerweise mitverhandeln müssen, sieht das ganz anders aus. Und dann muss man sich natürlich auch über so schöne Frage unterhalten wie z.B. darüber, was denn das Wort indemnity bedeutet, wenn der Vertrag dem deutschen BGB oder dem Obligationenrecht der Schweiz unterstellt wird. Ich teile meiner Mandantin mit, dass ich das Vorgehen zwar etwas albern finde, aber deshalb nicht gleich die Verhandlungen abbrechen würde, was der Geschäftsführer erwägt, dem die Sache schon viel zu lange dauert. Schon früher habe ich englischsprachige Verträge mit deutschsprachigen Partnern auf deutsch verhandelt. Aber wenn meine Mandantin mich dafür engagiert, auf Englisch zu verhandeln, dann ist das natürlich auch kein Problem. Mittlerweile habe ich auch herausgefunden, dass der Kollege aus dem Justitiariat des Unternehmens B einige Jahre an einer Universität in Australien studiert hat und dies betont, so oft es nur geht. Die eigentlichen Verhandlungen waren dann so zäh wie erwartet, sind aber letztlich doch zu einem glücklichen Ende gekommen, weil beide Seiten an vielen Punkten ein wenig nachgegeben haben. Einzig bei der Arbeitssprache gab es keinen Kompromiss. [2 Kommentare] |



